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Statuten 

Verband Filmregie Österreich

Statuten in der Fassung der außerordentlichen Generalversammlung vom 09. Februar 2024


1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen Verband Filmregie Österreich” (kurz Regieverband”). Er hat seinen Sitz in Wien.

1.2. Der Verein ist überparteilich. Er ist offen für die Vielfalt und Diversität filmischer, künstlerischer und weltanschaulichen Haltungen und Ansichten.

1.3. Die Meinungsbildung zu film-und kunstpolitischen Positionen des Regieverbands erfolgt nach demokratischen Prinzipien.

1.4 Den Rahmen der Grundwerte des Vereins bildet die Verfassung der Republik Österreich, insbesondere

1.4.1.Das Eintreten für Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller im Filmbereich tätigen Personen, das bedeutet die Ablehnung jeglicher Benachteiligung oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sozialen oder ethnischen Herkunft, der Religion, etc.

1.4.2.Das Eintreten für die Freiheit der Kunst, das bedeutet die Ablehnung von parteipolitischer oder ideologischer Lenkung oder Beeinflussung von künstlerischer Arbeit.


2. Vereinszweck

2.1. Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.2.Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring, Subventionen, Mittel aus privater und öffentlicher Hand, Vermächtnisse, Sammlungen, Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen und Dokumentationen, Eintrittsgelder und Teilnahmeentgelte.

2.3.Sein Zweck besteht in der Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder, sowie aller den Film betreffenden Formen und Bereiche.


3. Vereinstätigkeiten

3.1. Die Beratung, Diskussion und Meinungsbildung zu allen wichtigen filmpolitischen Themen und Fragen.

3.2.Mitwirkung bei und Kontrolle den Film betreffender Institutionen, gesellschaftlichen Einrichtungen, Verwertungs-und Vertretungsstellen der öffentlichen Hand und solcher Einrichtungen, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind.

3.3.Erarbeitung und Vertretung von Konzepten bis hin zu Gesetzesentwürfen, welche einer wirtschaftlichen und kulturellen Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens in allen seinen Bereichen (Konzept, Herstellung, Förderung, Verbreitung, Verwertung) im In-und Ausland dienen.

3.4.Kontakte, Koordination und Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen im In-und Ausland.

3.5.Planung und Durchführung von Veranstaltungen.


4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Ordentliche Mitglieder

4.2.Ordentliche Mitglieder auf Zeit

4.3.Fördernde Mitglieder

4.4.Ehrenmitglieder


5. Voraussetzungen zur Mitgliedschaft

5.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische Personen werden, die mindestens drei abendfüllende Fernsehfilme und/​oder einen abendfüllenden Kinofilm fertig gestellt und diesen auch im Rahmen eines regulären Kinostarts und/​oder bei einem künstlerisch relevanten Filmfestival und/​oder bei einem international tätigen Streamingdienst zur öffentlichen Aufführung gebracht haben. Künstlerisch relevante Filmfestivals sind die vom Österreichischen Filminstitut als Referenzfestivals“ gelisteten Filmfestivals. Ausnahmen von dieser Liste sind zulässig.

5.2.Personen, die obige Kriterien nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen ebenfalls ordentliche Mitglieder werden, wenn sie in einem anderen filmischen Bereich als dem abendfüllenden Film anerkannte künstlerische Arbeit ausgewiesen haben .

5.3.Ordentliche Mitglieder auf Zeit sind Personen, im Allgemeinen aus dem Bereich Nachwuchs, welche die unter § 5 Punkt 1 genannten Bedingungen nicht erfüllen, sich jedoch durch kurze und mittellange Filme künstlerisch hervorgetan haben. Diese Mitgliedschaft ist auf 5 Jahre befristet.

5.3.1.Mitglieder auf Zeit sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft den ordentlichen Mitgliedern in allem gleichgestellt, dies betrifft insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.

5.3.2.Die Anzahl der Mitglieder auf Zeit im Regieverband darf höchstens ein Drittel der Gesamtmitglieder betragen. Ebenso darf der Vorstand höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern auf Zeit bestehen.

5.3.3.Der Mitgliedbeitrag für die Mitgliedschaft auf Zeit beträgt ein Drittel jenes der ordentlichen Mitglieder.

5.3.4.Erfüllt ein Mitglied auf Zeit innerhalb der befristeten Mitgliedschaft die in § 5 Punkt 1 genannten Bedingungen, so wird es automatisch ordentliches Mitglied. Falls nicht, erlischt die Mitgliedschaft ebenso automatisch.

5.4.Der Vorstand entscheidet, welche neuen Mitglieder er in den Regieverband aufnimmt. Diese Neuaufnahmen müssen jedoch umgehend allen Mitgliedern des Regieverbandes per Mail annonciert werden.

5.4.1.Erfolgt danach innerhalb von zehn Tagen kein Einspruch, gilt der Vorschlag des Vorstandes als angenommen.

5.4.2.Wenn mindestens drei Mitglieder innerhalb von zehn Tagen gegen die Aufnahme des vorgeschlagenen Mitglieds Einspruch erheben, muss dessen Aufnahme in der nächsten Generalversammlung beraten und abgestimmt werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

5.4.3.Jedes Mitglied des Regieverbandes kann dem Vorstand die Aufnahme neuer Mitglieder vorschlagen. Wenn der Vorstand einem solchen Vorschlag nicht nahekommt, können mindestens drei Mitglieder verlangen, diesen bei der Generalversammlung zu beraten und abzustimmen.

5.5.Ehrenmitgliedschaft wird aufgrund langjähriger besonderer Verdienste um den Regieverband und/​oder den österreichischen Film ausgesprochen. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung verliehen. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht.

5.5.1.Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag entbunden.

5.6.Mitgliedschaft bei anderen Regieverbänden, sind kein Ausschließungsgrund im Regieverband.


6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Der Verein wird nach basis-demokratischen Prinzipien geführt. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Entscheidungen und Entschlüsse des Vereines mitzubestimmen. Allen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht und insbesondere die Teilnahme an der Generalversammlung zu.

6.2.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich zubeschließenden Höhe verpflichtet.

6.3.Fördernde Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt und nicht berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder, falls sie nicht ebenso ordentliche Mitglieder des Vereines sind.


7. Vereinsorgane

7.1. Organe des Vereines sind

7.1.1.die als Generalversammlung bezeichnete Mitgliederversammlung,

7.1.2.das als Vorstand bezeichnete Leitungsorgan,

7.1.3.die Rechungsprüfer

7.1.4.und die als Schiedsgericht bezeichnete Schlichtungseinrichtung.


8. Die Generalversammlung

8.1.Die Generalversammlung ist das zentrale demokratische Organ des Verbandes Filmregie Österreich. Grundsätzliche filmpolitische Fragen und Themen sowie die Haltung und Position des Regieverbandes werden in dieser beraten, debattiert und entschieden.

8.2.Spezielle Aufgaben der Generalversammlung sind weiters

8.3.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

8.4.Beschlussfassung über den Voranschlag.

8.5.Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organe des Vereins.

8.6.Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

8.7.Enthebung eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstandes.

8.8.Entscheidungen über Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

8.9.Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

8.10.Weiters die Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Punkte.


9. Die Generalversammlung — Regeln

9.1

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von neun Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2.Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, auf der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen von mindestens zehn Mitglieder jederzeit einberufen werden und hat binnen 4 Wochen stattzufinden.

9.3.Ist die Abhaltung einer Generalversammlung unter Anwesenheit aller Mitglieder aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so kann diese auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer via Videokonferenz abgehalten wer​den​.In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung der Generalversammlung sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen und identifiziert werden können. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auch dann virtuell in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt.

9.4.Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.5.Jedes Mitglied kann erweiterte Punkte zur Tagesordnung einfordern. Diese müssen mindestens zwei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat diese erweiterte Tagesordnung unverzüglich allen Mitgliedern per Mail bekanntzugeben.

9.5.1.In Ausnahmefällen können solche zusätzlichen Tagesordnungspunkte auch bis zu einer Viertelstunde vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn der Vorstand einhellig zustimmt. Stimmt dieser nicht einhellig zu, wird der Vorschlag der Generalversammlung vorgelegt und von dieser beschlossen oder abgelehnt. Diese Ausnahmen sind nur bei einer Generalversammlung mit physischer Präsenz möglich.

9.6.Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist bei Abwesenheit zulässig, jedoch darf kein anwesendes Mitglied mehr als 3 Stimmen haben.

9.7.Jedes Mitglied kann im Rahmen der Generalversammlung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Anträge stellen. Diese müssen in jedem Fall angenommen und abgestimmt werden.

9.8.Gültige Beschlüsse –ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

9.9.Die Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.10.Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

9.10.1.Dies gilt ebenso für eine Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

9.11.Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/​die Obfrau, bei dessen/​deren Verhinderung sein/​ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


10. Der Vorstand — Wirkungsbereich

10.1.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist dessen Arbeitsinstrument und Forum.

10.2.Er besteht aus dem Obmann/​der Obfrau, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.

10.3.Der Vorstand vertritt auch die Interessen des Vereines nach außen. Den Vorstandsmitgliedern obliegt –einzeln oder kollektiv –die Vertretung des Vereins gegenüber Behörden und dritten Personen.

10.4.Dem Vorstand obliegt auch die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins..

10.5.Dem Vorstand obliegt ebenso die Organisation und Koordination vereinsinterner Abläufe.

10.5.1.Jenes Vorstandsmitglied, das hauptsächlich die vereinsinterne Arbeit leistet und das Vereinsbüro leitet, kann für diese Mehrarbeit eine finanzielle Vergütung erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Die Mitglieder werden darüber informiert.

10.5.2.Der Vorstand kann für die vereinsinterne Arbeit auch eine Verbandskoordination beauftragen.

10.6.Der Person, die für die Verbandskoordination angestellt ist, obliegt

10.6.1.die Leitung des Vereinsbüros

10.6.2.die Unterstützung des Vorstandes bei der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und bei den diversen Aufgabenberechen des Vorstandes gemäß dessen Weisungen.

10.6.3.Sie ist auch gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zusätzlich zeichnungberechtigt für alle laufenden Geschäfte und gegenüber der Bank des Vereines.

10.7.In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen im Besonderen auch folgende Angelegenheiten:

10.7.1.Vorbereitung der Generalversammlungen.

10.7.2.Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

10.7.3.Verwaltung des Vereinsvermögens.

10.7.4.Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Darüber hinaus ist der Vorstand jederzeit jedem Mitgliedrechenschaftspflichtig.

10.8.Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder sind:

10.8.1.Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle, wobei er berechtigt ist, die Protokollführung an den/​die Verbandskoordinator/​in zu delegieren.

10.8.2.Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

10.9.Dem Vorstand kommen auch alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten dezidiert einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


11. Der Vorstand — Regeln

11.1.

Der Vorstand ist entscheidungsberechtigt.

11.1.1.Er hat sich jedoch in seinen Entscheidungen im Rahmen der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu bewegen.

11.1.2.Ebenso hat der Vorstand in all seinen Entscheidungen eine Rechenschafts-und Informationspflicht gegenüber den Vereinsmitgliedern.

11.2.Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Mitglieder des Vorstandes können unbefristet wiedergewählt werden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.3.Der Vorstand wird vom Obmann/​der Obfrau, bei dessen/​deren Verhinderung von dessen/​deren Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

11.4.Den Vorsitz führt der Obmann/​die Obfrau, bei Verhinderung sein/​ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.5.Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Vorstandes ist bei Abwesenheit zulässig, jedoch darf kein anwesendesVorstandsmitglied mehr als 2 Stimmen haben.

11.6.Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam zu unterfertigen.

11.7.Finanzielle Transaktionen und sonstige Geldangelegenheiten sind immer von zwei kontozeichnungsberechtigten Personen zu unterfertigen. Dies können zwei Vorstandmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und der/​die Verbandskoordinator/​in sein.

11.8.Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode kann die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung oder Rücktritt erlöschen.

11.9.Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

11.9.1.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Der Rücktritt ist erst nach Kooptierung des neuen Mitglieds wirksam. Der Vorstand hat alle Mitglieder über Rücktritt und Kooptierung unverzüglich zu informieren.

11​.10​.Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands ist dieser an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.


12. Die Rechnungsprüfer

12.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

12.2.Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Übernahme des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

12.3.Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfern die Bestimmungen des VereinsGesetzes § 11, Abs.3.8,9,10 sinngemäß.


13. Das Schiedsgericht

13.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

13.2.Das Schiedsgericht wird in der Generalversammlung mittels Wahl für zwei Jahre bestellt und besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern.

13.3.Im Streitfall muss das Schiedsgericht innerhalb von 3 Wochen zusammentreten. Es fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Dessen Entscheidung ist verinsintern endgültig.


14. Beendigung der Mitgliedschaft

14.1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

14.2.Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

14.3.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann in der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit wegen gegen den Zweck des Vereines gerichtetes Verhalten verfügt werden.

14.4.Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitglieds-beitrag länger als 24 Monate schuldigt bleibt.

14.5.Bei begründeter Zahlungsunfähigkeit kann ein Mitglied den Vorstand um Erlassung des Betrages ersuchen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

14.5.1.Bei Ablehnung dieses Ersuchens durch den Vorstand kann das Mitglied beim Schiedsgericht Berufung einlegen.

14.5.2.Der auf ein Drittel reduzierte Mitgliedsbeitrag bei Mitgliedern auf Zeit kann nicht erlassen werden.

14.6.Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband in Form offener Mitgliedsbeiträge bleiben auch nach dem Rücktritt oder der Streichung eines Mitglieds bestehen. Eine Wiederaufnahme in den Verband ist nach Begleichung der offenen Mitgliedsbeiträge oder durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung möglich.


15. Die Auflösung des Vereins

15.1.Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

15.2.Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses ideelle und materielle Vermögen soll, soweit dies möglich ist und erlaubt, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, unter der Bedingung, dass es nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden darf.